Guido Wolf MdL

Tuttlingens Ortsschild bald mit neuer Aufschrift?

 
Oberbürgermeister Michael Beck und der Landtagsabgeordnete Guido WolfOberbürgermeister Michael Beck und der Landtagsabgeordnete Guido Wolf

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 2. Dezember 2020 im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung eine Änderung von § 5 Absatz 3 der Gemeindeordnung (GemO) beschlossen. Dieser enthält die Bestimmungen für Namen und Bezeichnungen von Gemeinden. Damit können künftig leichter Zusatzbezeichnungen auf Ortsschilder aufgenommen werden. Tuttlingen könnte beispielsweise auf seine Ortstafeln die Bezeichnung „Hochschulstadt“ aufnehmen. Diese Nachricht habe ich dem Tuttlinger Oberbürgermeister Michael Beck persönlich überbracht und hatte als Anregung gleich den Entwurf für ein neues Ortsschild mit dabei. Über die Zusatzbezeichnung entscheidet am Ende selbstverständlich der Gemeinderat. Aber bereits diese neu geschaffene Möglichkeit und die Diskussion darüber sind für Tuttlingen eine schöne Gelegenheit, sich nochmals vor Augen zu führen, dass die Hochschule inzwischen aus Tuttlingen nicht mehr wegzudenken und für die Stadt ein echter Gewinn ist. Ich könnte mir vorstellen, dass die Bezeichnung als Hochschulstadt eine Chance wäre, um das Profil der Stadt Tuttlingen als Hochschulstandort zu schärfen und noch stärker im öffentlichen Bewusstsein zu verankern.

Nach der Neufassung der Gemeindeordnung können künftig die Gemeinden oder einzelne Ortsteile sonstige Bezeichnungen führen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung der Gemeinden oder der Ortsteile beruhen. Der Gemeinderat kann eine sonstige Bezeichnung mit der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder bestimmen oder ändern. Die Bestimmung und Änderung der Bezeichnung bedarf der Genehmigung durch das Innenministerium. Die Gemeinden können kommunalrechtlich genehmigte Zusatzbezeichnungen künftig umfassend im Rechtsverkehr führen; diese können damit dieselbe öffentliche Präsenz erlangen wie der Gemeinde- bzw. Ortsteilname. Insbesondere kann eine Zusatzbezeichnung unter Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen grundsätzlich auf den Ortstafeln an den Ortseingängen geführt werden. Zusatzbezeichnungen, die auf der Eigenart oder der heutigen Bedeutung beruhen, weisen nach der Gesetzesbegründung auf einen regelmäßig dauerhaft bestehenden Umstand hin, der für die Gemeinde oder den Ortsteil in gewisser Weise prägend ist. Dazu soll insbesondere auch die Bezeichnung „Hochschulstadt“ gehören.